Abschlagszahlung
Eine Abschlagszahlung ist eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung, die vor vollständiger Leistungserbringung erfolgt. Im Gegensatz zur einmaligen Anzahlung wird sie fortlaufend gezahlt – meist abhängig vom Projektfortschritt. Besonders im Bauwesen ist diese Form der Zahlung gängige Praxis, da Bauprojekte über Wochen oder Monate laufen und erhebliche Vorleistungen erfordern. Die Abschlagszahlung schafft finanzielle Sicherheit für Auftragnehmer und ermöglicht gleichzeitig eine laufende Kontrolle für Auftraggeber.
Definition:
Eine Abschlagszahlung ist eine zeitlich gestaffelte Zahlung auf eine noch nicht vollständig erbrachte Leistung, die auf Grundlage eines Vertrags geleistet wird – üblicherweise bei Werkverträgen (§§ 631 ff. BGB) oder Bauverträgen.
Merkmale:
- Zahlung erfolgt während der Leistungserbringung (nicht im Voraus)
- Grundlage ist eine vereinbarte Teilleistung oder ein erreichter Projektstand
- Abschlagszahlungen werden später in der Schlussrechnung verrechnet
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen:
Begriff | Zeitpunkt | Zweck |
Anzahlung | Vor Leistungsbeginn | Sicherung der Vertragsbindung |
Abschlagszahlung | Während des Projekts | Finanzierung laufender Leistungen |
Schlusszahlung | Nach Fertigstellung | Ausgleich des Restbetrags |
Anwendung im Baugewerbe
Im Bauwesen sind Abschlagszahlungen weit verbreitet – insbesondere bei Projekten mit mehreren Bauabschnitten oder langfristigen Ausführungszeiten. Die Zahlungen erfolgen meist in festen Intervallen oder nach Leistungsstand, z. B. nach:
- Fertigstellung des Rohbaus
- Montage technischer Anlagen
- Übergabe einzelner Bauabschnitte
Vorteile:
Für Auftragnehmer:
- Liquiditätssicherung während der Bauphase
- Reduzierung des Vorleistungsrisikos
- Bessere Planbarkeit der Ressourcen
Für Auftraggeber:
- Zahlung nur für bereits nachgewiesene Leistungen
- Motivation des Auftragnehmers, fristgerecht zu liefern
- Transparente Kontrolle über Projektfortschritt und Budget
Vertragsgestaltung:
Die Höhe, Anzahl und Fälligkeit der Abschlagszahlungen sollten klar im Bauvertrag oder Leistungsverzeichnis geregelt sein. Fehlen eindeutige Vereinbarungen, greift bei Werkverträgen der § 632a BGB, bei VOB-Verträgen § 16 VOB/B.