Elternzeit
Die Elternzeit ermöglicht es berufstätigen Eltern, sich nach der Geburt ihres Kindes ohne Verdienstausfall im Arbeitsverhältnis freistellen zu lassen. Auch im Baugewerbe haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf diese familienpolitische Leistung. Die rechtlichen Grundlagen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt – mit klaren Voraussetzungen, Fristen und Schutzrechten. Trotz körperlich fordernder Tätigkeiten oder wechselnder Einsatzorte gilt Elternzeit im Bau uneingeschränkt.
Definition (i. S. d. BEEG):
Elternzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes. Er steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu – unabhängig von Betriebsgröße oder Branche.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
- Das Kind lebt im selben Haushalt wie der Elternteil.
- Die Betreuung erfolgt überwiegend eigenverantwortlich.
- Es handelt sich um ein bestehendes Arbeitsverhältnis.
- Während der Elternzeit darf nicht mehr als 32 Stunden pro Woche in Teilzeit gearbeitet werden.
Anspruchsberechtigte Personen:
- Mütter und Väter (auch adoptierende oder Pflegeeltern).
- In Ausnahmefällen auch Großeltern, wenn die Eltern z. B. minderjährig oder schwer krank sind.
Dauer und Gestaltung der Elternzeit
Zeitlicher Rahmen:- Maximal 36 Monate pro Kind.
- Muss spätestens bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen sein.
- Für die Mutter beginnt die Elternzeit frühestens nach Ablauf des Mutterschutzes.
- Für den Vater ab dem Tag der Geburt.
- Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte gesplittet werden.
- Zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr darf nur ein Elternteil gleichzeitig in Elternzeit gehen.
- Beide Elternteile können gleichzeitig oder abwechselnd Elternzeit beanspruchen.
- Elternzeit für die ersten zwei Jahre muss 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden.
- Für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: 13 Wochen Vorlauf.
Rechtliche Besonderheiten im Baugewerbe
Kündigungsschutz:- Gilt vom Zeitpunkt der Anmeldung (frühestens 8 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Elternzeit.
- Nur mit behördlicher Zustimmung (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) kann ausnahmsweise gekündigt werden.
- Während der Elternzeit kann unter Einhaltung der regulären Frist gekündigt werden.
- Zum Ende der Elternzeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Anspruch auf Teilzeit zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche (§ 15 BEEG).
- Arbeitgeber können den Wunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.