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GOBD

GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Die Vorschrift stammt vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und regelt, wie steuerrelevante digitale Daten verarbeitet, gespeichert und bereitgestellt werden müssen – insbesondere bei Betriebsprüfungen. Die aktuell gültige Fassung trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Definition: 

Die GoBD sind gesetzliche Richtlinien für die digitale Buchführung und Datenaufbewahrung. Sie legen fest, wie steuerlich relevante Daten aufbewahrt, verarbeitet und bereitgestellt werden müssen – insbesondere bei digitalen Systemen.
 

Ziel der GoBD 

  • Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit von Geschäftsvorfällen 
  • Revisionssichere Archivierung aller steuerrelevanten Unterlagen 
  • Einheitliche Standards für digitale Buchführungsprozesse und EDV-Systeme 

 

GoBD-relevante Systeme im Bauwesen 

Folgende Systeme müssen GoBD-konform betrieben werden – auch in Bauunternehmen: 

  • Finanzbuchhaltung 
  • Anlagenbuchhaltung 
  • Lohnbuchhaltung 
  • Archiv- und Dokumentenmanagementsysteme 
  • Faktura- und Rechnungssysteme 

Zusätzlich sind vorgelagerte Systeme betroffen, in denen steuerlich relevante digitale Daten entstehen: 

  • Zeiterfassungssysteme (z. B. zur Lohnabrechnung) 
  • Kassensysteme, Zahlungsplattformen 
  • Geräte- und Lagerabrechnung 
  • Warenwirtschaft und Materialwirtschaft 

 

Relevanz für Bauunternehmen 

Die GoBD betrifft alle Bauunternehmen, die: 

  • digitale Buchhaltung nutzen 
  • elektronische Rechnungen versenden oder empfangen 
  • Zeiterfassungssysteme betreiben 
  • steuerrelevante Geschäftsvorfälle digital abbilden 

Verstöße können bei Betriebsprüfungen zu Verwerfung der Buchführung und Steuernachzahlungen führen. Besonders wichtig ist eine lückenlose Verfahrensdokumentation.