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Grenzgänger

Als Grenzgänger bezeichnet man Personen, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnort in einem Land und ihrer Arbeitsstätte in einem anderen Land pendeln. Im Baugewerbe betrifft dies häufig Beschäftigte aus Nachbarstaaten wie Frankreich, Polen, Tschechien, Österreich oder der Schweiz. Da es sich um ein grenzüberschreitendes Arbeitsverhältnis handelt, greifen besondere Regelungen in Bezug auf Lohnsteuer, Sozialversicherung und Meldepflichten. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern, wie sie im deutschen Steuerrecht vorgenommen wird.

 

Definition: Grenzgänger vs. Grenzpendler 

Grenzgänger (i. S. d. deutschen Steuerrechts): 

  • Wohnsitz in Deutschland 
  • Nichtselbstständige Tätigkeit im Ausland 
  • Unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland 

Grenzpendler: 

  • Wohnsitz im Ausland 
  • Nichtselbstständige Tätigkeit in Deutschland 
  • Grundsätzlich ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland, es sei denn, es greift ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). 

 

Steuerliche Besonderheiten 

Freistellungsbescheinigung für Grenzpendler: 

Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, können bei ihrem zuständigen deutschen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen, wenn ein entsprechendes DBA dies vorsieht (z. B. mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz). 

  • Gültigkeit: i. d. R. maximal zwei Jahre, Verlängerung durch Neuantrag möglich 
  • Folge: Lohnsteuer wird im Wohnsitzstaat abgeführt 
  • Sozialversicherung: Pflicht in Deutschland, sofern der Arbeitsort überwiegend hier liegt 

Die steuerliche Behandlung kann je nach Land variieren – maßgeblich sind immer die konkreten Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens. 

 
Sozialversicherung & Meldepflichten 

Sozialversicherungspflicht: 

  • Grenzpendler, die ihre Tätigkeit überwiegend in Deutschland ausüben, sind in der Regel sozialversicherungspflichtig in Deutschland. 
  • Ausnahme: Bei Beschäftigungen in mehreren Ländern kann EU-Verordnung (EG) 883/2004 greifen → ggf. Antrag auf A1-Bescheinigung nötig. 

A1-Bescheinigung: 

  • Wird benötigt, um die Sozialversicherungspflicht im Wohnland oder Arbeitsland nachzuweisen. 
  • Muss vor Beginn einer grenzüberschreitenden Tätigkeit beantragt werden (i. d. R. durch den Arbeitgeber). 

 

Relevanz im Baugewerbe 

Praxisbeispiele: 

  • Ein Bauhelfer mit Wohnsitz in Polen, der auf deutschen Baustellen tätig ist → gilt als Grenzpendler. 
  • Ein deutscher Bauzeichner, der täglich nach Basel pendelt → gilt als Grenzgänger. 

Herausforderungen: 

  • Unterschiedliche Besteuerung bei gleichem Jobprofil 
  • Aufwändige Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit internationalem Bezug 
  • Notwendigkeit zur Prüfung von Entsendung, Steuerpflicht, Sozialversicherung, A1-Status und ggf. Meldepflichten bei der Zollverwaltung (Mindestlohnkontrolle!)