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Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist regelt den Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und tatsächlichem Ende des Arbeitsverhältnisses. Im Baugewerbe gelten neben dem allgemeinen Arbeitsrecht zusätzlich tarifliche Sonderregelungen – insbesondere der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). Dieser unterscheidet zwischen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und berücksichtigt dabei auch die besonderen saisonalen Bedingungen der Branche.

 

Definition (nach BRTV-Baugewerbe):

Die Kündigungsfrist im Baugewerbe wird vorrangig durch den § 11 BRTV geregelt – für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie unterscheidet sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht. 

Kündigungsfristen Arbeitnehmer: 

  • 0–6 Monate Betriebszugehörigkeit: 6 Werktage 
  • ab 6 Monaten oder nach Ausbildung: 12 Werktage 

Diese Fristen gelten einheitlich für Arbeitnehmer – unabhängig von der Beschäftigungsdauer darüber hinaus. 

Kündigungsfristen Arbeitgeber: 

Die Kündigungsfrist verlängert sich abhängig von der Beschäftigungsdauer (ohne Berücksichtigung von Ausbildungszeiten): 

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist Arbeitgeber
Mehr als 3 Jahre  1 Monat zum Monatsende 
Mehr als 5 Jahre  2 Monate zum Monatsende 
Mehr als 8 Jahre  3 Monate zum Monatsende 
Mehr als 10 Jahre  4 Monate zum Monatsende
Mehr als 12 Jahre  5 Monate zum Monatsende
Mehr als 15 Jahre  6 Monate zum Monatsende
Mehr als 20 Jahre  7 Monate zum Monatsende

Wichtig: 

  • Unterbrechungen von max. 6 Monaten, die nicht vom Arbeitnehmenden ausgehen, unterbrechen die Beschäftigungsdauer nicht. 
  • Ausbildungszeiten werden nicht auf die Beschäftigungsdauer angerechnet. 

 

Weitere rechtliche Aspekte zur Kündigung im Baugewerbe:

  • Saisonzeit
    Vom 1. Dezember bis 31. März darf eine Kündigung nicht wegen witterungsbedingter Ausfälle ausgesprochen werden. 
  • Formvorschrift
    Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) – eine E-Mail oder mündliche Kündigung ist unwirksam. 
  • Fristlose Kündigung
    Eine außerordentliche Kündigung ist unter bestimmten Umständen möglich – z. B. bei Schwarzarbeit gemäß § 626 BGB.