Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist regelt den Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und tatsächlichem Ende des Arbeitsverhältnisses. Im Baugewerbe gelten neben dem allgemeinen Arbeitsrecht zusätzlich tarifliche Sonderregelungen – insbesondere der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). Dieser unterscheidet zwischen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und berücksichtigt dabei auch die besonderen saisonalen Bedingungen der Branche.
Definition (nach BRTV-Baugewerbe):
Die Kündigungsfrist im Baugewerbe wird vorrangig durch den § 11 BRTV geregelt – für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie unterscheidet sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht.
Kündigungsfristen Arbeitnehmer:
- 0–6 Monate Betriebszugehörigkeit: 6 Werktage
- ab 6 Monaten oder nach Ausbildung: 12 Werktage
Diese Fristen gelten einheitlich für Arbeitnehmer – unabhängig von der Beschäftigungsdauer darüber hinaus.
Kündigungsfristen Arbeitgeber:
Die Kündigungsfrist verlängert sich abhängig von der Beschäftigungsdauer (ohne Berücksichtigung von Ausbildungszeiten):
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist Arbeitgeber |
Mehr als 3 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
Mehr als 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
Mehr als 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
Mehr als 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
Mehr als 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
Mehr als 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
Mehr als 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Wichtig:
- Unterbrechungen von max. 6 Monaten, die nicht vom Arbeitnehmenden ausgehen, unterbrechen die Beschäftigungsdauer nicht.
- Ausbildungszeiten werden nicht auf die Beschäftigungsdauer angerechnet.
Weitere rechtliche Aspekte zur Kündigung im Baugewerbe:
- Saisonzeit:
Vom 1. Dezember bis 31. März darf eine Kündigung nicht wegen witterungsbedingter Ausfälle ausgesprochen werden. - Formvorschrift:
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) – eine E-Mail oder mündliche Kündigung ist unwirksam. - Fristlose Kündigung:
Eine außerordentliche Kündigung ist unter bestimmten Umständen möglich – z. B. bei Schwarzarbeit gemäß § 626 BGB.