Mindestlohn
Der Mindestlohn legt die gesetzlich oder tariflich festgelegte Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer fest – auch im Baugewerbe. Ziel ist es, eine faire Bezahlung sicherzustellen und Lohndumping zu verhindern. Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gelten in der Baubranche oft branchenspezifische Mindestlöhne, die über Tarifverträge geregelt und regelmäßig angepasst werden. Diese sind für viele Betriebe verbindlich – auch für solche, die nicht tarifgebunden sind.
Definition:
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine tarifautonom beschlossene und per Rechtsverordnung festgelegte Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer in Deutschland. Er gilt seit seiner Einführung am 1. Januar 2015. Er beträgt aktuell 12,82 €/Stunde brutto.
Die Höhe wird alle zwei Jahre von der Mindestlohnkommission festgelegt und dient dem Schutz vor Ausbeutung und Dumpinglöhnen, besonders in Arbeitsbereichen mit niedrigem Lohnniveau. Gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sind Arbeitgeber verpflichtet, diese Lohnuntergrenze einzuhalten, andernfalls drohen Bußgelder. Für bestimmte Branchen oder Arbeitsverhältnisse (z. B. kurzfristige Beschäftigung, Praktika) gelten Ausnahmen.
Relevanz im Bauwesen
Im Baugewerbe war seit 1997 zusätzlich ein branchenspezifischer Mindestlohn gültig. Dieser endete zum 31. Dezember 2021. Seit dem 1. Januar 2022 gilt einheitlich der gesetzliche Mindestlohn. Abweichend hiervon gelten tariflich höher verhandelte Löhne, wie zum Beispiel Bauzuschläge nach dem BRTV.
Zentrale Besonderheiten im Baukontext:
- SOKA-BAU prüft mittels monatlicher Lohnmeldungen, ob Mindesteinhaltungen erfolgen.
- Altverträge: Übergangsregelungen gelten bis Ende 2024 für vorher vereinbarte Mindestlöhne.
- Entsendungen: Auch entsandte Bauarbeiter müssen den Mindestlohn erhalten – inklusive Zuschlägen wie Bauzuschlag.
- Dokumentationspflicht: Nach MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten in bestimmten Branchen zu erfassen.