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Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist eine zentrale Leistung während des Mutterschutzes – es ersetzt das Einkommen von gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen in der Schutzfrist vor und nach der Geburt.

 

Definition: 

Mutterschaftsgeld ist ein Bestandteil der Mutterschaftsleistungen (§ 19 SGB V) und wird während der gesetzlichen Mutterschutzfrist gezahlt – also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen danach). Es dient der finanziellen Absicherung von Arbeitnehmerinnen, die in dieser Zeit einem Beschäftigungsverbot unterliegen und somit kein reguläres Einkommen erhalten dürfen (§ 3 MuSchG). 



Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt: 

  • maximal 13 Euro pro Kalendertag (Netto) 
  • plus Arbeitgeberzuschuss, der den Differenzbetrag zum vorherigen Nettoarbeitsentgelt ausgleicht. 


Im Ergebnis erhält die Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfrist in der Regel 100 % ihres durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. 



Anspruchsvoraussetzungen 

  • Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben: 
  • Frauen mit pflicht- oder freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), 
  • die ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben (auch befristet oder in Elternzeit mit Teilzeit), 
  • oder deren Arbeitsverhältnis innerhalb der Mutterschutzfrist endet. 


Für privat versicherte, familienversicherte oder geringfügig beschäftigte Mütter besteht kein regulärer Anspruch über die GKV. Sie können jedoch beim Bundesversicherungsamt eine einmalige Zahlung von 210 € beantragen. 



Mutterschaftsgeld vs. Elterngeld 

Viele verwechseln Mutterschaftsgeld mit dem Elterngeld. Beide Leistungen überschneiden sich zwar zeitlich, unterscheiden sich aber im Zweck und in der Höhe:

Mutterschaftsgeld  Elterngeld 
ersetzt 100 % des vorherigen Nettolohns (inkl. Arbeitgeberzuschuss)  ersetzt ca. 65 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens 
wird während des Mutterschutzes gezahlt beginnt nach dem Mutterschutz 
Leistung der Krankenkasse und des Arbeitgebers  staatliche Familienleistung (Bundeselterngeldstelle) 
wird auf das Elterngeld angerechnet  verkürzt den Elterngeld-Bezugszeitraum 

Wichtig: Auch wenn eine Mutter kein Elterngeld während des Mutterschutzes erhält, muss es dennoch beantragt werden, da sonst Folgeansprüche verloren gehen. 

 

Sonderfälle im Baugewerbe 

In der Bauwirtschaft sind Mutterschaftsleistungen im kaufmännischen Bereich oder für angestellte Architektinnen, Technikerinnen und Fachkräfte in der Verwaltung besonders relevant. Im gewerblichen Bereich kommt es seltener vor, ist jedoch rechtlich gleich geregelt. 

Für selbstständige Bauunternehmerinnen gilt: Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, können aber private Krankentagegeldversicherungen abschließen, die entsprechende Leistungen bieten.