Mutterschutz
Der Mutterschutz ist ein gesetzlich verankerter Arbeitsschutz für werdende Mütter. Er regelt Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und besondere Arbeitsbedingungen während Schwangerschaft und Stillzeit. Auch im Baugewerbe gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) uneingeschränkt – mit zusätzlichen Anforderungen an körperlich belastende Tätigkeiten und Gefährdungen auf Baustellen. Arbeitgeber müssen Gefahren vermeiden, Mutterschutzfristen einhalten und die Vereinbarkeit von Gesundheitsschutz und Erwerbstätigkeit gewährleisten.
Definition:
Der Mutterschutz bezeichnet alle gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von (werdenden) Müttern vor und nach der Entbindung (§§ 3–13 MuSchG). Er betrifft insbesondere:
Beschäftigungsverbote:
- 6 Wochen vor Geburt: Beschäftigung nur auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren.
- 8 Wochen nach Geburt: Absolutes Beschäftigungsverbot (12 Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder behinderten Kindern).
- Nicht in Anspruch genommene Wochen vor der Geburt werden angehängt.
Arbeitszeitregelungen:
- Keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen möglich mit Zustimmung).
- Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit.
- Max. tägliche Arbeitszeit: 8,5 Stunden.
Kündigungsschutz:
- Beginn: Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft (spätestens 2 Wochen nach Kündigung).
- Dauer: Bis 4 Monate nach der Entbindung.
Untersuchungstermine:
- Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen.
Tätigkeitsbeschränkungen (besonders relevant im Bauhandwerk):
- Kein regelmäßiges Heben/Tragen von mehr als 5 kg.
- Verbot körperlich schwerer oder gefährlicher Tätigkeiten (z. B. Gerüstbau, Umgang mit Gefahrstoffen).
- Keine Akkord- oder Fließarbeit.
- Verbot von Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder gesundheitsgefährdenden Stoffen.
Spezielle Anforderungen für das Bauhandwerk
Der bauliche Arbeitskontext bringt besondere Herausforderungen mit sich: körperlich schwere Arbeiten, wechselnde Einsatzorte, Baustellenlogistik, Gefahrstoffe. Deshalb trifft der Gesetzgeber präzisere Schutzmaßnahmen für diesen Bereich:
- Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG):
Arbeitgeber müssen unverzüglich nach Mitteilung der Schwangerschaft eine individuelle Beurteilung vornehmen. Die Gefährdung ist zu vermeiden oder die Beschäftigung entsprechend umzugestalten. Nur wenn dies nicht möglich ist, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot. - Arbeitsplatzumgestaltung oder Umsetzung:
Kann eine Schwangere ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausführen, ist ihr eine zumutbare, gefahrlose Ersatzbeschäftigung zuzuweisen – möglichst mit gleichem Entgelt.