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Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

Vermögenswirksame Leistungen im Baugewerbe sind tariflich geregelte Arbeitgeberzuschüsse zur Vermögensbildung – ein attraktiver Zusatznutzen für gewerbliche Beschäftigte.

 

Definition: 

Vermögenswirksame Leistungen (VWL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer beim systematischen Vermögensaufbau helfen sollen. Diese Leistungen werden zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt, wenn der Beschäftigte einen entsprechenden Sparvertrag (z. B. Bausparvertrag, Fondssparplan) abschließt und eine Eigenleistung erbringt. 

Im Baugewerbe sind vermögenswirksame Leistungen tariflich geregelt, insbesondere im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) sowie im Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses und die Bedingungen unterscheiden sich dabei je nach Beschäftigtengruppe. 



Voraussetzungen für den Anspruch 

  • Damit der Arbeitgeberzuschuss geleistet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
  • Der Arbeitnehmer schließt einen Vermögensbildungsvertrag ab, z. B. mit einer Bank, Bausparkasse oder Investmentgesellschaft. 
  • Der Arbeitnehmer erbringt eine Eigenleistung, also eine monatliche Einzahlung in den Vertrag. 
  • Der Vertrag und der Zahlungsnachweis werden dem Arbeitgeber vorgelegt. 

 


Regelungen im Baugewerbe 

Für gewerbliche Arbeitnehmer gilt: 

  • Mindesteigenleistung: 0,02 € je Arbeitsstunde 
  • Arbeitgeberzuschuss: 0,13 € je Arbeitsstunde 
  • Für Angestellte, Poliere und Auszubildende gilt: 
  • Mindesteigenleistung: 3,07 € pro Monat 
  • Fester Arbeitgeberanteil: 23,52 € pro Monat 
  • Fehltage (z. B. bei unbezahltem Urlaub oder Krankheit ohne Berufsschulbesuch) wirken sich auf den Arbeitgeberanteil aus: 
  • Abzug pro Fehltag bei 5-Tage-Woche: 1,18 € 
  • Abzug pro Fehltag bei 6-Tage-Woche: 1,02 € 


Diese Regelungen gelten tariflich – bei Beschäftigten außerhalb des Geltungsbereichs des BRTV können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere in nicht tarifgebundenen Betrieben oder bei außertariflich Angestellten. 



Steuerliche Vorteile und Förderung 

Arbeitnehmer können zusätzlich zur VWL unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitnehmersparzulage beantragen. Diese staatliche Förderung erhöht die Rendite von Sparverträgen – besonders attraktiv ist dies z. B. bei Bauspar- oder Aktienfondsverträgen. 

Die VWL sind nicht lohnsteuerfrei, unterliegen aber keinen Sozialabgaben – ein finanzieller Vorteil für beide Seiten.