Werkstudent
Werkstudent*innen sammeln neben dem Studium wertvolle Praxiserfahrung im Unternehmen – mit klaren Regeln zu Arbeitszeit und Versicherungspflicht.
Definition:
Werkstudent*innen sind regulär an einer Hochschule immatrikulierte Studierende, die neben dem Studium einer sozialversicherungsrechtlich geregelten Beschäftigung nachgehen. Anders als bei einem Minijob oder kurzfristigen Beschäftigungen arbeiten Werkstudent*innen regelmäßig im Unternehmen – in der Regel mit bis zu 20 Wochenstunden während des Semesters. In den Semesterferien ist auch eine höhere Arbeitszeit zulässig.
Das Werkstudentenmodell ist besonders attraktiv für Bauunternehmen, die frühzeitig Nachwuchskräfte einbinden und an sich binden möchten – etwa in den Bereichen Baumanagement, Kalkulation, Bauleitung oder kaufmännische Verwaltung. Studierende profitieren wiederum von praxisnaher Berufserfahrung und einem geregelten Einkommen.
Der Begriff „Werkstudent“ geht historisch auf die Nachkriegszeit nach dem Ersten Weltkrieg zurück, als Studierende zur Linderung des Arbeitskräftemangels in Industrie und Landwirtschaft eingesetzt wurden. Heute ist das Modell rechtlich und sozialversicherungsrechtlich eindeutig geregelt.
Sozialversicherung und rechtliche Rahmenbedingungen
Werkstudent*innen unterliegen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hingegen besteht Versicherungsfreiheit, solange das Studium im Vordergrund steht. Dieses sogenannte Werkstudentenprivileg gilt nur dann, wenn:
- die wöchentliche Arbeitszeit während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden beträgt,
- es sich um ein Studium in Vollzeit handelt,
- kein Urlaubssemester oder Teilzeitstudium vorliegt.
Ausnahmen:
In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) darf auch über 20 Stunden hinaus gearbeitet werden, ohne dass der Werkstudentenstatus entfällt. Nacht- und Wochenendarbeit sind ebenfalls unter bestimmten Bedingungen zulässig, wenn das Studium nicht beeinträchtigt wird.
Was zählt nicht als Werkstudententätigkeit?
- Pflichtpraktika im Rahmen der Studienordnung (z. B. Praxissemester)
- Selbstständige Tätigkeiten
- Mini- oder Midijobs, die nicht den Kriterien des Werkstudentenstatus entsprechen
Für Unternehmen ist es wichtig, die korrekte sozialversicherungsrechtliche Einstufung vorzunehmen – insbesondere bei der Anmeldung zur Sozialversicherung über die Krankenkasse der oder des Studierenden.
Vorteile für Bauunternehmen
- Frühzeitige Gewinnung potenzieller Nachwuchskräfte
- Geringere Lohnnebenkosten durch Sozialversicherungsprivileg
- Flexible Einbindung in laufende Projekte
- Langfristige Bindung durch Übernahme nach dem Studium möglich